{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-61-26--_1996-02-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003428.pdf?ID=150003428", "Checksum": "fb7938163939d86a1e8984396a10f2e1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 12.02.1996 JAAC 61.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 12.02.1996 JAAC 61.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 12.02.1996 JAAC 61.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:35", "Checksum": "f538942ca661a7613cdf9ba6372bcc4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 12.02.1996 JAAC 61.26 \r\n\n 11\nBundesrechts erheblich sind in der Regel nur solche spätere Verhaltensweisen,\nwelche das frühere Verhalten selber oder zumindest die frühere Beurteilung\njenes Verhaltens in einem anderen Licht erscheinen lassen.\nb.aa. Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer nicht nur eine einzelne\nDienstpflichtverletzung, sondern eine Vielzahl von Dienstpflichtverletzungen\nzur Last zu legen. Diese beruhen allesamt auf einem schuldhaften Verhalten\ndes Beschwerdeführers. Sie sind aber nicht alle von gleichem Gewicht.\nEinzelne, so vor allem die Manipulation bei der Schalterkassenabrechnung\nder Lehrtochter, aber auch das belästigende Verhalten gegenüber den\nMitarbeiterinnen A und B, wiegen bereits für sich allein schwer. Das gilt,\nwenn auch in etwas geringerem Mass, ebenfalls für das Verhalten des\nBeschwerdeführers im Zusammenhang mit der Computerbeschaffung und,\ndamit zusammenhängend, für das Überlassen seines Büros an eine postfremde\nPerson. Das Vorgehen bei der Ausrichtung der Prämien für besondere\nLeistungen lässt den Beschwerdeführer zumindest in einem merkwürdigen\nLicht erscheinen. Andere Verhaltensweisen wie etwa die Nichteinholung der\nerforderlichen Bewilligung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes, das\nVorgehen im Zusammenhang mit dem Schlüsselverlust oder die unrichtige\nÜberzeitabrechnung erscheinen für sich allein von geringerem Gewicht.\nOb bereits eine einzelne dieser Dienstpflichtverletzungen die angeordnete\nDisziplinarmassnahme zu rechtfertigen vermöchte, braucht hier nicht geprüft\nzu werden. Massgebend ist, ob die festgestellten Dienstpflichtverletzungen\nin ihrer Gesamtheit hinreichender Grund für die angeordnete\nDisziplinarmassnahme sind. Das ist klarerweise zu bejahen. Der\nBeschwerdeführer ist Leiter eines Postamtes. Er ist als Amtsleiter einerseits\nVorgesetzter seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Postamt. Anderseits\nübt er als Amtsleiter in der Organisation der KPD eine Funktion aus,\ndie sich durch eine besondere Vertrauensposition kennnzeichnet. Der\nBeschwerdeführer vermag gegenüber dem Personal des Postamtes,\nnamentlich aufgrund seines Verhaltens im Zusammenhang mit der\nSchalterkassenabrechnung der Lehrtochter sowie seines belästigenden\nVerhaltens gegenüber den Mitarbeiterinnen, die ihm zukommende\nVorgesetztenfunktion nicht mehr in glaubhafter Weise auszuüben. Durch\ndie festgestellten zahlreichen Dienstpflichtverletzungen ist aber auch\ndie unerlässliche Vertrauensgrundlage zur KPD zerstört worden. Das\nVerhalten des Beschwerdeführers im Verfahren vor der PRK hat das noch\nbekräftigt. Es verhält sich nicht nur so, dass der Beschwerdeführer eine\nVielzahl von Bestreitungen angebracht hat, die sich im nachhinein als völlig\nungerechtfertigt erwiesen haben. Er hat darüber hinaus im Verfahren\nvor der PRK im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Manipulation der\nSchalterkassenabrechnung ein ganzes Lügengebäude aufgebaut, das den\ntatsächlichen Geschehnissen und der zunächst abgegebenen Darstellung\noffenkundig widersprach. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vor\ndem Versuch zurückgeschreckt, die zur Überprüfung der nachträglichen\nDarstellung aufgebotene Zeugin zu beeinflussen. Er hat dies getan,\nobwohl ihm die Unzulässigkeit seines Vorgehens klar bewusst war. Der\nBeschwerdeführer hat dabei insbesondere das Vertrauen missbraucht, das ihm\ndurch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entgegengebracht\nworden ist. Aufgrund all dieser Umstände ist der Schluss der Generaldirektion\nPTT, das für die Zusammenarbeit unerlässliche Vertrauensverhältnis sei nicht\n\n"}