{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-61-26--_1996-02-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003428.pdf?ID=150003428", "Checksum": "fb7938163939d86a1e8984396a10f2e1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 12.02.1996 JAAC 61.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 12.02.1996 JAAC 61.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 12.02.1996 JAAC 61.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:35", "Checksum": "f538942ca661a7613cdf9ba6372bcc4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 12.02.1996 JAAC 61.26 \r\n\n 10\nzwar eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, bei denen das Vertrauen in\nden Beamten in seinem bisherigen Amt aber grundsätzlich nach wie vor\nbesteht (vgl. dazu auch BGE 106 Ia 121 E. 7c für das Disziplinarrecht der\nAnwälte). Die Massnahmen der strafweisen Versetzung im Dienst oder der\nRückversetzung im Amt, der Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis\nund der disziplinarischen Entlassung sind demgegenüber Massnahmen, die\nzu ergreifen sind, wenn dieses Vertrauen schwerwiegend erschüttert ist oder\nin bezug auf das betreffende Amt oder die Verwendung in der öffentlichen\nVerwaltung geradezu zerstört ist. Zu beachten ist dabei, dass die Massnahme\nder strafweisen Versetzung im Dienst oder der Rückversetzung im Amt (Ziff. 5)\ntrotz ihrer formalen Stellung im Katalog der Disziplinarmassnahmen materiell\ngewichtiger ist als die in den Ziff. 6 (Herabsetzung der Besoldung im Rahmen\nder für das Amt massgebenden Ansätze) und Ziff. 7 (Kürzung oder Einstellung\nder ordentlichen Besoldungserhöhung) geregelten Massnahmen. Die in Ziff. 5\naufgeführte Massnahme kann sogar schwerer sein als die in Ziff. 8 geregelte\nMassnahme der Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis.\nbb. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BO (2) richten sich Art und Mass der\nDisziplinarmassnahme nach dem Verschulden, den Beweggründen, dem\nbisherigen Verhalten, der dienstlichen Stellung und Verantwortlichkeit\ndes Beamten sowie nach Umfang und Wichtigkeit der verletzten oder\ngefährdeten Dienstinteressen. Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass\ndie Disziplinarmassnahmen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten\nmüssen. Die Massnahme muss geeignet sein, das ihr zugedachte Ziel zu\nerreichen. Sie muss zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in\neinem angemessenen Verhältnis stehen und nicht über das hinausgehen, was\nerforderlich ist, um die Erfüllung der Dienstpflicht und das gute Funktionieren\nder Verwaltung sicherzustellen (Blaise Knapp, La violation du devoir de\nfidélité, cause de cessation de l’emploi des fonctionnaires fédéraux, in Revue\nde droit suisse [RDS] 103/1984, S. 501 ff.).\ncc. Gemäss Art. 49 Bst. b VwVG kann im Beschwerdeverfahren die unrichtige\noder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt\nwerden. Die PRK prüft diese Rüge mit freier Kognition. Massgebend ist dabei\nnach der Rechtsprechung nicht allein der Sachverhalt, wie er zur Zeit des\nvorinstanzlichen Entscheides bestanden hat. Die PRK berücksichtigt bei ihrem\nEntscheid auch Tatsachen, die sich nach dem vorinstanzlichen Entscheid\nzugetragen haben, soweit sie für die richtige Anwendung des Bundesrechts\nerheblich sind (vgl. BGE 118 Ib 148 E. 2b, 105 Ib 163 E. 2d; André Grisel, Traité\nde droit administratif, Neuenburg 1984, S. 932 mit Hinweisen; Fritz Gygi,\nBundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 258 f.; Pierre Moor,\nDroit administratif, vol. II, Bern 1991, S. 179 f.; Blaise Knapp, Précis de droit\nadministratif, 4. Aufl., Basel 1991, S. 434 f., Rz. 2104 ff.). Die PRK kann deshalb\nbei ihrem Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Disziplinarmassnahme\nin ihre Beurteilung zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers\neinbeziehen, wie sich dieser in der Zwischenzeit verhalten hat. Das bedeutet\nfreilich nicht, dass eine Disziplinarmassnahme - insbesondere eine solche,\ndie wie im vorliegenden Fall eher Straf- als Massnahmencharakter hat -\nschon dann gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen\nwürde, wenn sich der Beamte zwischen der Disziplinarverfügung und dem\nBeschwerdeentscheid wohlverhalten hat. Für die richtige Anwendung des\n\n"}