{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-61-26--_1996-02-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003428.pdf?ID=150003428", "Checksum": "fb7938163939d86a1e8984396a10f2e1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 12.02.1996 JAAC 61.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 12.02.1996 JAAC 61.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 12.02.1996 JAAC 61.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:35", "Checksum": "f538942ca661a7613cdf9ba6372bcc4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 12.02.1996 JAAC 61.26 \r\n\n 9\nFr. 51 800.- geändert. Er habe die Abrechnung von Dienst 4 wieder um diesen\nBetrag korrigiert, nachdem er am folgenden Tag in seiner Hauptkasse einen\nÜberschuss von Fr. 1000.- festgestellt habe.\nd. Es ergibt sich bei dieser Sachlage, dass der Beschwerdeführer den\nin seiner Kassenbilanz eingetragenen Ablieferungsbetrag von Dienst\n4 eigenmächtig herabgesetzt hat, obwohl der Ablieferungsbetrag\nder Kassenabrechnung entsprochen hatte. Diesen Betrag hatte der\nBeschwerdeführer entgegengenommen, ohne dass er ihn im Beisein\nder abliefernden Lehrtochter kontrolliert und quittiert hätte. Er hat den\nAblieferungsbetrag überdies nach seinen Angaben unmittelbar nach\nder Änderung der Kassenbilanz direkt in den Kassenschrank versorgt\nund dort mit dem übrigen Geld vermischt. Durch diese Handlungen\nergab sich für den Dienst der Lehrtochter ein erheblicher Fehlbetrag.\nMit diesem Vorgehen hat der Beschwerdeführer die Vorschriften über\ndie Kassen- und Rechnungsführung klar verletzt. Die Herabsetzung\ndes Ablieferungsbetrages von Dienst 4 war unter den gegebenen\nUmständen auf keinen Fall zulässig. Der Beschwerdeführer hat für sein\nVorgehen unterschiedliche und voneinander abweichende Erklärungen\nabgegeben. Jede dieser Erklärungen war unglaubhaft. Die anlässlich der\nInstruktionsverhandlung gegebene Darstellung entzieht zudem nicht nur\nden früheren Erklärungen die Grundlage, sondern ist selber offensichtlich\nunwahr, wie das Beweisverfahren ergeben hat. Für den Beschwerdeführer\nmusste ersichtlich sein, dass sich durch die Herabsetzung des aus der\nSchalterkasse der Lehrtochter stammenden Ablieferungsbetrages, den er\nohne Widerspruch und ohne Quittierung entgegengenommen hatte, in\nder Kasse der Lehrtochter ein beträchtlicher Fehlbetrag ergab. Ob ihm mit\nder Herabsetzung des Ablieferungsbetrages in seiner Kassenbilanz, die zu\nUnrecht zu einem Fehlbetrag in der Kasse des Dienstes der Lehrtochter\nführte, der Straftatbestand des versuchten Betruges vorzuwerfen sei, wie\ndie Generaldirektion PTT angenommen hat, kann dahingestellt bleiben.\nMassgebend ist für das Disziplinarverfahren nicht unmittelbar, ob der\nBeamte eine strafbare Handlung begangen habe. Wäre dieser Vorwurf\nentscheidend, so wäre gemäss Art. 39 BO (2) ein Strafverfahren zu eröffnen\nund der Vorwurf im Strafverfahren zu klären. Das kann hier unterbleiben.\nDie festgestellte Herabsetzung des Ablieferungsbetrages mit der Folge,\ndass beim Dienst der Lehrtochter ein Fehlbetrag zu ihren Lasten entstand,\nstellt eine Dienstpflichtverletzung dar, die nach der Auffassung der PRK\nderart schwerwiegend ist, dass sie - wie nachfolgend darzulegen sein wird -\nzusammen mit den weiteren Dienstpflichtverletzungen die ausgesprochene\nDisziplinarmassnahme rechtfertigt (vgl. dazu auch Hermann Schroff / David\nGerber, Die Beendigung des Dienstverhältnisses in Bund und Kantonen,\nSt. Gallen 1985, S. 94, Rz. 128).\n11.a.aa. Gegen den Beamten, der seine Dienstpflicht absichtlich oder\nfahrlässig verletzt, können Disziplinarmassnahmen ergriffen werden (Art. 30\nAbs. 1 BtG). Deren Ziel ist es, die Erfüllung der Dienstpflicht und das gute\nFunktionieren der Verwaltung sicherzustellen (Ulrich Häfelin / Georg Müller,\nGrundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 228,\nRz. 969). Art. 31 BtG regelt die möglichen, vom blossen Verweis bis zur\nEntlassung reichenden Disziplinarmassnahmen in abschliessender Weise.\nDie Mehrzahl dieser Massnahmen sind dabei für Fälle bestimmt, in denen\n\n"}