{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-61-26--_1996-02-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003428.pdf?ID=150003428", "Checksum": "fb7938163939d86a1e8984396a10f2e1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 12.02.1996 JAAC 61.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 12.02.1996 JAAC 61.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 12.02.1996 JAAC 61.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:35", "Checksum": "f538942ca661a7613cdf9ba6372bcc4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 12.02.1996 JAAC 61.26 \r\n\n 8\nwenn die Disziplinarfehler gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet\nsind und ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bilden (vgl. ZBl 96/1995,\nS. 78 ff.). Das trifft bei den hier in Frage stehenden Vorwürfen zu.\ne. Gesamthaft ergibt sich, dass die Generaldirektion PTT gegenüber dem\nBeschwerdeführer zu Recht den Vorwurf erhoben hat, er habe durch sein\nVerhalten Art. 24 Abs. 2 BtG verletzt. Zwar sind dem Beschwerdeführer im\nDisziplinarverfahren nicht Verhaltensweisen vorzuwerfen, die als sexuelle\nBelästigungen im Sinne von Art. 198 StGB zu qualifizieren und nach dieser\nVorschrift strafbar sind. Der Beschwerdeführer hat nicht tätlich oder in grober\nWeise durch Worte sexuell belästigt. Zu solchen strafbaren Belästigungen\ndurch Worte zählen nach der Lehre solche, die direkte Aufforderungen\nzu sexueller Betätigung darstellen, die intime Körperbereiche oder das\ngeschlechtliche Verhalten des Adressaten betreffen (vgl. Jörg Rehberg / Niklaus\nSchmid, Strafrecht III, 6. Aufl., Zürich 1994, S. 412 f.; Günter Stratenwerth,\nSchweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 5. Aufl., Bern 1995, S. 185 ff.).\nDie verbalen Äusserungen des Beschwerdeführers waren aber gleichwohl\nwiederholt vorgebrachte Äusserungen sexueller Natur, die für die Betroffenen\nunerwünscht und belästigend waren. Der Beschwerdeführer musste das\nnamentlich als Vorgesetzter wissen. Problematisch mag erscheinen, dass für\ndas hier in Frage stehende Verhalten der gleiche Ausdruck der sexuellen\nBelästigung gebräuchlich und im Disziplinarverfahren auch verwendet\nworden ist, der zur Kennzeichnung des Straftatbestandes von Art. 198\nStGB dient. Dadurch kann nicht nur der unrichtige Eindruck entstehen,\njemand habe sich einer Verhaltensweise schuldig gemacht, die gar nicht\nvorliegt, sondern auch, verbale Äusserungen sexueller Natur stellten keine\nDienstpflichtverletzung dar, wenn sie nicht grob im strafrechtlichen Sinne\nseien. Das vermag aber nichts daran zu ändern, dass verbale Äusserungen\nsexueller Art, von denen der Autor weiss oder wissen muss, dass sie für das\nOpfer unerwünscht sind, Dienstpflichtverletzungen im Sinne von Art. 24 Abs. 2\nBtG sind. Die PTT-Betriebe haben dies durch eine dienstliche Mitteilung vom\n14. März 1994 ausdrücklich festgehalten. Dass diese Mitteilung erst nach den\nhier in Frage stehenden Vorfällen erfolgte, vermag den Beschwerdeführer\nnicht zu entlasten. Er hat durch sein Verhalten gegen Art. 24 Abs. 2 BtG\nverstossen. Ihm wird nicht vorgeworfen, die Weisungen vom 14. März 1994\nmissachtet zu haben.\n4.a.aa. In der Aktennotiz der KPD über die Besprechung mit Mitarbeiterinnen\nund Mitarbeitern des Postamtes vom 9. Dezember 1993 wird festgehalten,\ndem Beschwerdeführer sei der Versuch einer betrügerischen Handlung\ngegenüber der Lehrtochter anzulasten. Am 24. Juni 1993, um 16.00 Uhr, habe\ndie Lehrtochter dem Beschwerdeführer Fr. 52 800.- aus ihrer Kasse (Dienst\n4) abgeliefert. Dieser habe das Geld übernommen und die rechtmässige\nÜbergabe anerkannt. Gegen 18.00 Uhr sei er aus seinem Büro gekommen\nund habe die anwesenden Betriebsassistentinnen gefragt, ob die Lehrtochter\nnichts von einem Fehlbetrag gesagt habe. Diese hätten das verneint. Der\nBeschwerdeführer habe in der Folge aber auf der Kassenabrechnung von\nDienst 4 den Ablieferungsbetrag an die Hauptkasse von Fr. 52 800.- auf\n\n"}