{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-61-26--_1996-02-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003428.pdf?ID=150003428", "Checksum": "fb7938163939d86a1e8984396a10f2e1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 12.02.1996 JAAC 61.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 12.02.1996 JAAC 61.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 12.02.1996 JAAC 61.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:35", "Checksum": "f538942ca661a7613cdf9ba6372bcc4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 12.02.1996 JAAC 61.26 \r\n\n 7\nDienst gegenüber einer Mitarbeiterin zu verhalten hat. Beigefügt sei, dass dem\nBeschwerdeführer nicht etwa der Vorwurf gemacht wird, er habe bei einer\neinzelnen Gelegenheit einen deplazierten und unüberlegten Spruch fallen\nlassen. Er hat anzügliche Bemerkungen im Gegenteil zu wiederholten Malen\nund gegenüber verschiedenen Mitarbeiterinnen gemacht. Dieses Verhalten\nwar nicht nur für die Mitarbeiterinnen belästigend. Es wirkte sich - wie das\nin Rechtsprechung und Literatur als eine typische Folge sexueller Belästigung\nfestgehalten wird (vgl. Urteil des Tribunal des Prud’hommes de Genève\nvom 21. November 1991, veröffentlicht in Jahrbuch des Schweizerischen\nArbeitsrechts [JAR] 1992, S. 168; Marie-Claire Séguret, Harcèlement sexuel\ndans le monde, in: Harcèlement sexuel sur les lieux de travail, Actes du\ncolloque organisé par le Bureau de l’égalité des droits entre homme et femme,\nGenève 1995, S. 31) - auch auf die Aufgabenerfüllung im Postamt negativ aus.\nSo hat denn auch die Zeugin B glaubhaft ausgeführt, dass sie es wegen der\nanzüglichen Bemerkungen des Beschwerdeführers beim Geldwechseln nach\nMöglichkeit vermieden habe, in dessen Büro zu gehen. Eine gute Erfüllung der\nöffentlichen Aufgaben setzt ein kooperatives und von gegenseitigem Vertrauen\ngeprägtes Zusammenwirken aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter voraus.\nEin solches Zusammenwirken wird durch Verhaltensweisen, wie sie dem\nBeschwerdeführer vorgeworfen werden, verunmöglicht.\nd. Der Beschwerdeführer hat die Einrede erhoben, die Vorkommnisse\nseien verjährt, soweit sie früher als drei Jahre vor der Einleitung des\nDisziplinarverfahrens stattgefunden hätten. Die Generaldirektion PTT führte\nim angefochtenen Entscheid aus, aufgrund der vorhandenen zeitlichen\nAngaben seien tatsächlich einzelne Widerhandlungen bereits verjährt.\nAngesichts aller übrigen, noch nicht verjährten Verfehlungen sei dies jedoch\nfür die Gesamtbeurteilung des Falles unerheblich.\nGemäss Art. 27 Abs. 4 BO (2) verjährt die disziplinarische Verantwortlichkeit\ndes Beamten ein Jahr nach Entdeckung des disziplinwidrigen Verhaltens,\nauf alle Fälle aber drei Jahre nach der letzten Verletzung der Dienstpflicht.\nDie Verjährung ruht, solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden\nist, die im Disziplinarverfahren ergriffen wurden. Im vorliegenden Fall\nerhielt die KPD am 11. November 1993 erstmals telefonisch Kenntnis von\nDisziplinarverfehlungen des Beschwerdeführers. Die Disziplinarverfügung\nwurde am 2. Februar 1994 getroffen. Es ist offenkundig und unbestritten,\ndass die Jahresfrist, die ab Entdeckung des disziplinwidrigen Verhaltens\nzu laufen beginnt, eingehalten ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers\ngegenüber A begann im Spätsommer 1990. Ebenfalls vor dem 2. Februar\n1991 fand der Telefonanruf des Beschwerdeführers an A statt. Sein Verhalten\nihr gegenüber dauerte jedoch über diesen Stichtag an. Es ging nach der\nglaubhaften Aussage von A im Sommer 1991 zu Ende. Auch die Zeugin B\nerklärte, dass das Verhalten ihr gegenüber bis zum Sommer 1991 angedauert\nhabe. Die Bemerkung gegenüber C erfolgte im Jahre 1993. Bei dieser Sachlage\nist auch die Dreijahresfrist von Art. 27 Abs. 4 BO (2) eingehalten. Diese endet\nnach der letzten Verletzung der Dienstpflicht und berechnet sich nicht für jede\neinzelne Verletzung gesondert. Das gilt jedenfalls dann, wenn zwischen den\neinzelnen Disziplinarfehlern ein sachlicher Zusammenhang besteht, das heisst\n\n"}