{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-61-26--_1996-02-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003428.pdf?ID=150003428", "Checksum": "fb7938163939d86a1e8984396a10f2e1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 12.02.1996 JAAC 61.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 12.02.1996 JAAC 61.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 12.02.1996 JAAC 61.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:35", "Checksum": "f538942ca661a7613cdf9ba6372bcc4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 12.02.1996 JAAC 61.26 \r\n\n 6\nBeschwerdeführer zu diesen konkreten Vorwürfen befragt wurde. Gegenstand\nder eigentlichen Befragung waren nicht etwa Klagen allgemeiner Art. Die\ndem Beschwerdeführer unterbreiteten Vorwürfe entsprechen vollumfänglich\njenen, die in der Aktennotiz über die Besprechung mit den Mitarbeiterinnen\nund Mitarbeitern festgehalten worden waren. Es kann bei dieser Sachlage\nkeine Rede davon sein, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers wegen\ndes einleitenden Satzes durch einen falschen Vorwurf zu seinen Ungunsten\nbeeinflusst worden wäre. Eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires\nVerfahren liegt somit nicht vor, und zwar ungeachtet dessen, ob dieser\nAnspruch nun aus Art. 4 BV abgeleitet oder auf Art. 6 EMRK abgestützt wird.\n3. Gemäss Art. 24 Abs. 2 BtG hat sich der Beamte gegenüber Vorgesetzten und\nMitarbeitern sowie im Verkehr mit dem Publikum höflich und taktvoll zu\nbenehmen. Gegen diese Dienstpflicht verstösst ein Verhalten, durch welches\nDritte sexuell belästigt werden (vgl. Anne-Lise Saillen, Harcèlement sexuel\nen droit pénal et privé suisse, in: Le travail et le droit, Fribourg 1994, S. 156).\nAls Verletzung der in Art. 24 Abs. 2 BtG verankerten Dienstpflicht erscheinen\ndabei keineswegs nur Vorgehensweisen, die den Tatbestand von Art. 198\nAbs. 2 StGB erfüllen, wonach auf Antrag mit Haft oder Busse bestraft wird,\nwer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt.\nArt. 24 Abs. 2 BtG wird durch verbale Äusserungen sexueller Natur vielmehr\nbereits dann verletzt, wenn der Autor weiss oder wissen muss, dass diese\nÄusserungen für das Opfer unerwünscht sind. Das gleiche gilt für andere\nVerhaltensweisen, die nicht tätliche Belästigungen im strafrechtlichen Sinne\nsind.\nc. Das Benehmen des Beschwerdeführers gegenüber den Mitarbeiterinnen A,\nB und C verstösst gegen die Pflicht zu vertrauenswürdigem Verhalten gemäss\nArt. 24 Abs. 2 BtG. Der Beschwerdeführer hat bereits damit, dass er A zu\nHause telefonierte und einen Besuch vorschlug, in Kauf genommen, dass\ner sie in eine für sie unangenehme und als Mitarbeiterin schwierige Situation\nversetzen würde. Ob ihm der Telefonanruf und der Besuchsvorschlag\nallein schon vorzuwerfen wäre, kann hier jedoch dahingestellt bleiben. A\nhat als Zeugin glaubhaft dargelegt, dass sie auf das Ansinnen ihres Chefs\nnicht einging und nach Ausflüchten suchte. Wenn der Beschwerdeführer\nungeachtet dieses abwehrenden Verhaltens insistierte und sogar noch\nausführte, sie könnten ja gleich zusammen duschen, so musste er wissen,\ndass er damit Äusserungen sexueller Natur machte, die für die Mitarbeiterin\nunerwünscht und belästigend waren. Dass die Mitarbeiterin durch den\nTelefonanruf ihres Chefs tatsächlich belästigt wurde, ergibt sich zudem\naus der Aussage ihrer Arbeitskollegin B, die glaubhaft ausführte, dass A\ndamals verstört zur Arbeit erschienen sei und nachher vom Anruf ihres\nChefs erzählt habe. Der Beschwerdeführer musste sodann auch wissen, dass\ndie Bemerkungen sexueller Natur, die er gegenüber A, B und C jeweils auf\ndem Amt machte, für seine Mitarbeiterinnen unerwünscht waren. Das gilt\nselbst für die Bemerkung gegenüber der Mitarbeiterin C, welche diese selber\nzwar nicht als «sexuelle Belästigung in diesem Sinne», das heisst wohl als\ntätliche oder grobe verbale Belästigung, empfunden hatte. Gleichwohl hatte\nauch C die Bemerkung als unangenehm und unnötig empfunden und sie\njenen Sprüchen und Handlungsweisen gleichgestellt, denen sie bei einer\nfrüheren Arbeit im Gastgewerbe ausgesetzt war. Solches Verhalten setzt\njedoch nicht den Massstab dafür, wie sich ein Vorgesetzter im öffentlichen\n\n"}