{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-61-26--_1996-02-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003428.pdf?ID=150003428", "Checksum": "fb7938163939d86a1e8984396a10f2e1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 12.02.1996 JAAC 61.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 12.02.1996 JAAC 61.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 12.02.1996 JAAC 61.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:35", "Checksum": "f538942ca661a7613cdf9ba6372bcc4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 12.02.1996 JAAC 61.26 \r\n\n 5\nSachverhalts über die Einholung einer blossen Auskunft hinaus eine förmliche\nZeugeneinvernahme hätte durchführen müssen. Im Verwaltungsverfahren\nsind Zeugeneinvernahmen nach Art. 14 Abs. 1 VwVG indes nur durchzuführen,\nwenn der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abgeklärt werden\nkann. Das gilt grundsätzlich auch für das Disziplinarverfahren.\nIm vorliegenden Fall ist nicht zu beanstanden, dass die KPD mit den\nMitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die gegen den Beschwerdeführer\nim gemeinsamen Schreiben vom 12. November 1993 Vorwürfe erhoben\nhatten, eine Besprechung durchführte, die der Einholung einer Auskunft\ndiente. Es ist auch vertretbar, wenn die KPD und die Generaldirektion den\nmassgeblichen Sachverhalt aufgrund des Schreibens der Mitarbeiterinnen und\nMitarbeiter, der Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ausführungen\nim Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs als hinreichend erstellt\nerachteten. Daran ändert nichts, dass im Verfahren vor der PRK verschiedene\nMitarbeiterinnen zu den Vorwürfen der sexuellen Belästigung und der\nManipulation bei den Kassenabrechnungen als Zeuginnen befragt worden\nsind. Das entspricht dem Grundsatz, der in der Kompetenzregelung von Art. 14\nAbs. 1 VwVG zum Ausdruck kommt, dass nämlich nicht auf allen Stufen des\nVerfahrens gleich hohe Anforderungen an die Beweiserhebung zu stellen\nsind (vgl. Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl]\n96/1995, S. 81 E. cc). Im vorliegenden Fall war es aufgrund der konkreten\nBeweislage, wie sie sich im verwaltungsinternen Verfahren präsentierte,\njedenfalls vertretbar, auf eine Zeugeneinvernahme zu verzichten.\ncc. Schliesslich wird in der Beschwerde vorgebracht, es hätte nicht auf das\nProtokoll der Befragung des Beschwerdeführers abgestellt werden dürfen,\nweil die Befragung auf einem unwahren Vorwurf aufgebaut habe, wonach die\nKPD seit einiger Zeit von Privaten und vom Personal des Postamtes Klagen\nüber den Beschwerdeführer erhalten hätten. Effektiv seien keine Klagen\nvon Privaten nachgewiesen. Dieser unwahre Vorwurf habe eine erhebliche\nIrritation des Beschwerdeführers zur Folge gehabt, was den weiteren Verlauf\nder Einvernahme zu seinen Ungunsten beeinflusst habe. Dadurch sei Art. 6\nEMRK verletzt worden.\nArt. 6 EMRK findet nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes\nfür Menschenrechte und des Bundesgerichts auf das Disziplinarverfahren im\nöffentlichen Dienstverhältnis grundsätzlich keine Anwendung (vgl. BGE 121 II\n25, 120 Ia 189 E. 2f mit Hinweisen; ZBl 96/1995, S. 70 f. E. 3c; anderer Meinung:\nRuth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Diss. Bern\n1995, S. 257 f.). Doch kann die Frage der tatsächlichen Anwendbarkeit von\nArt. 6 EMRK letztlich offengelassen werden, da sich die Rüge ohnehin als\nunbegründet erweist. Zwar ist es richtig, dass Gegenstand der Befragung\ndes Beschwerdeführers vom 15. Dezember 1993 nicht Vorwürfe waren,\ndie von Privaten stammten. Es trifft auch zu, dass in den Akten Vorwürfe\nPrivater mit Ausnahme eines anonymen Schreibens, auf welches die KPD\nund die Generaldirektion PTT zu Recht nicht abgestellt haben, fehlen.\nIndes ist davon, dass die KPD seit einiger Zeit von Privaten und vom\nPersonal Klagen über den Beschwerdeführer erhalten habe, einzig im\nersten Satz der Einleitung die Rede. Gleich anschliessend wird ausgeführt,\ndass die KPD anlässlich einer Aussprache mit Mitarbeiterinnen und\nMitarbeitern Vorwürfe über Dienstpflichtverletzungen zur Kenntnis\nbekommen habe. Aus dem Einvernahme-Protokoll ist klar ersichtlich, dass der\n\n"}