{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-61-26--_1996-02-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003428.pdf?ID=150003428", "Checksum": "fb7938163939d86a1e8984396a10f2e1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 12.02.1996 JAAC 61.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 12.02.1996 JAAC 61.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 12.02.1996 JAAC 61.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:35", "Checksum": "f538942ca661a7613cdf9ba6372bcc4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 12.02.1996 JAAC 61.26 \r\n\n 4\nIm übrigen wird in der Beamtenordnung (2) - gleich wie im Beamtengesetz -\nauf die allgemeinen Vorschriften über das Vewaltungsverfahren verwiesen\n(Art. 33 BO [2]).\nbb. Art. 12 VwVG bestimmt, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes\nwegen feststellt. Geregelt werden zudem die im Verwaltungsverfahren\nzulässigen Beweismittel. In Betracht kommen Urkunden, Auskünfte\nder Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein\nsowie Gutachten von Sachverständigen. Art. 14 Abs. 1 VwVG legt für\ndie Zeugeneinvernahmen fest, dass diese im Verwaltungsverfahren\nnur dann anzuordnen sind, wenn sich ein Sachverhalt auf andere\nWeise nicht hinreichend abklären lässt (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich\n1993, Rz. 121; VPB 56 [1992] Nr. 3 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Einvernahme\nvon Zeugen kann in diesem Fall vom Bundesrat und seinen Departementen,\nvon der Justizabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements\n(heute: Bundesamt für Justiz) sowie von den eidgenössischen Rekursund Schiedskommissionen angeordnet werden. Die Generaldirektion\nPTT ist in Art. 14 Abs. 1 VwVG nicht genannt. Das ist indes ohne Belang.\nWäre im Disziplinar- beziehungsweise im Beschwerdeverfahren vor der\nGeneraldirektion PTT die Einvernahme von Zeugen erforderlich gewesen,\nso wäre sie von einer Behörde gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. a oder b VwVG\nanzuordnen gewesen.\nb.aa. Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, das durchgeführte\nDisziplinarverfahren genüge diesen Bestimmungen nicht. Der\nBeschwerdeführer wurde von der KPD vorerst zu den Vorwürfen befragt,\nwelche die zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Schreiben vom\n12. November 1993 erhoben hatten und über welche die KPD mit sieben dieser\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter am 9. Dezember 1993 eine Besprechung\ndurchgeführt hatte. Das Ergebnis dieser Besprechung war in einer Aktennotiz\nvom 13. Dezember 1993 festgehalten worden. Nach dieser Befragung wurde\ndem Beschwerdeführer unter Bezeichnung der ihm zur Last gelegten\nVerfehlungen eröffnet, dass die KPD den Erlass von Disziplinarmassnahmen\nerwäge. Er erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, von der er mit einer\nausführlichen Eingabe vom 12. Januar 1994 Gebrauch machte. Mit der\nDisziplinarverfügung vom 2. Februar 1994 lehnte die KPD eine Ergänzung der\nUntersuchung ab. In der Verfügung sind der Tatbestand und die rechtlichen\nErwägungen in einlässlicher Weise dargestellt. Einzuräumen ist, dass in\nder von der KPD durchgeführten Disziplinaruntersuchung die einzelnen\nVerfahrensschritte nicht durchwegs so auseinandergehalten wurden, wie es\nder Regelung von Art. 30 ff. BO (2) entspricht. Die Verteidigungsrechte des\nBeschwerdeführers wurden dadurch jedoch in keiner Weise beeinträchtigt.\nbb. Dem Beschwerdeführer kann weiter nicht zugestimmt werden, wenn er\nverlangt, alle Schriftstücke, die ihn belastende Aussagen Dritter enthielten\nund nicht Protokolle von Zeugeneinvernahmen seien, hätten aus den Akten\ngewiesen werden müssen. Gemäss Art. 12 Bst. c VwVG können zur Abklärung\ndes Sachverhaltes Auskünfte oder das Zeugnis von Drittpersonen eingeholt\nwerden. Wird eine Auskunft eingeholt, so ist darüber eine Aktennotiz oder ein\nProtokoll zu erstellen. Es besteht zum vornherein kein Grund, Aktennotizen\noder Protokolle über solche Auskünfte aus dem Recht zu weisen. Fragen kann\nman sich einzig, ob die Disziplinarbehörde zur hinreichenden Abklärung des\n\n"}