{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-61-26--_1996-02-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003428.pdf?ID=150003428", "Checksum": "fb7938163939d86a1e8984396a10f2e1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.26 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 12.02.1996 JAAC 61.26 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 12.02.1996 JAAC 61.26 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 12.02.1996 JAAC 61.26 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:35", "Checksum": "f538942ca661a7613cdf9ba6372bcc4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 12.02.1996 JAAC 61.26 \r\n\nA. X war seit März 1990 Amtsleiter eines Postamtes. Mit Schreiben vom\n12. November 1993 wandten sich zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des\nPostamtes an die Kreispostdirektion (KPD) und erhoben zahlreiche Vorwürfe\ngegen den Amtsleiter. Geltend gemacht wurde unter anderem, der Amtsleiter\nhabe Mitarbeiterinnen durch verbale Äusserungen sexuell belästigt und er\nhabe durch Manipulationen in den Kassenabrechnungen einen mutmasslichen\nKassenfehlbetrag auf die Betriebsassistenten-Lehrtocher abschieben wollen.\nMit Verfügung vom 2. Februar 1994 ordnete die KPD an, dass X auf den 7. März\n1994 strafweise wegversetzt und zum Betriebssekretär 12 rückversetzt werde,\nunter Reduktion der Besoldung auf das Maximum der 12. Besoldungsklasse\nund unter Entzug der Umzugskosten. Hinsichtlich der Versetzung wurde einer\nallfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, welche vom\nPräsidenten der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK) auf Antrag\nvon X mit Zwischenentscheid vom 6. Mai 1994 wiederhergestellt wurde.\nB. Mit Entscheid vom 13. Februar 1995 wies die Generaldirektion PTT die\nBeschwerde von X gegen die Disziplinarverfügung der KPD ab. Sie erachtete\ninsbesondere als erwiesen, dass X gegenüber drei Mitarbeiterinnen des\nPostamtes bewusst und wiederholt sexuelle Anspielungen gemacht und\ndamit seine Dienstpflichten als Vorgesetzter in nicht leicht zu nehmender\nWeise verletzt habe. Er habe sodann der Sekretärin der Kirchenpflege\neinen Schlüssel des Postamtes ausgehändigt, damit diese gelegentlich und\nunbeaufsichtigt in seinem Büro habe Arbeiten erledigen können. Er habe\ndamit die massgebenden Sicherheitsbestimmungen verletzt. Weiter habe er\ngegen Ende November 1993 seinen persönlichen Schlüssel zum Posteingang\nvermisst, ohne umgehend die in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen\nSicherheitsmassnahmen zu ergreifen. Ausserdem habe X am 24. Juni 1993\ndurch Manipulationen in den Kassenabrechnungen einen mutmasslichen\nFehlbetrag von Fr. 1000.- in seiner Kasse auf die Lehrtochter abschieben\nwollen. Im Oktober 1993 habe er zwei Mitarbeiterinnen gebeten, ihm vom\nBetrag von jeweils Fr. 500.- für gute Leistungen je Fr. 200.- zurückzugeben, um\ndamit den durch eine Werbeveranstaltung erlittenen Verlust zu reduzieren. Er\nhabe weiter verschiedene Überzeiten für Tätigkeiten notiert, die er in Tat und\nWahrheit während der ordentlichen Arbeitszeit ausgeführt habe. Zwar habe\ner gesamthaft nicht mehr als die effektiv geleistete Arbeitszeit aufgeschrieben,\ner habe aber wiederholt gegen die Vorschriften und Weisungen über die\nkorrekte Erfassung der Arbeitszeit verstossen. X sei nebenamtlich als Kassier\n\n3\nder Kirchenpflege tätig gewesen, ohne dass er hierfür die Bewilligung\nder vorgesetzten Stelle eingeholt habe. Auch habe er gegenüber der KPD\nvorgegeben, einen im Postamt eingesetzten Personalcomputer auf eigene\nKosten angeschafft zu haben, um dadurch eine Kostenbeteiligung der PTT zu\nerhalten. Tatsächlich sei der Computer aber von der Kirchgemeinde bezahlt\nworden. Bei Kenntnis der Eigentumsverhältnisse hätten die PTT keinen Beitrag\ngeleistet. X seien auch einzelne Mängel in der Personalführung vorzuwerfen,\nauch wenn er im Verkehr mit Kunden grundsätzlich gute Arbeit geleistet habe.\nC. X erhob am 16. März 1995 Beschwerde bei der PRK mit dem Antrag,\nder Entscheid der Generaldirektion PTT vom 13. Februar 1995 sowie die\nDisziplinarverfügung der KPD vom 2. Februar 1994 seien aufzuheben.\nEventuell sei als Disziplinarmassnahme ein Verweis auszusprechen. Die\nGeneraldirektion PTT beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 1995 die\nAbweisung der Beschwerde.\nD. Im Verfahren vor der PRK wurden am 6. September 1995 sowie am\n25. September 1995 Zeugeneinvernahmen zu den Vorwürfen der sexuellen\nBelästigung von Mitarbeiterinnen beziehungsweise der Manipulation bei\nden Kassenabrechnungen durchgeführt. Desgleichen fand am 6. September\n1995 eine Instruktionsverhandlung statt, welche die Vorwürfe betreffend\ndie sexuelle Belästigung und die Kassenführung zum Gegenstand hatte. Der\nBeschwerdeführer und die Generaldirektion PTT erhielten Gelegenheit,\nschriftlich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.a.aa. Disziplinarmassnahmen dürfen erst nach vorausgegangener\nUntersuchung ausgesprochen werden (Art. 32 Abs. 1 des Beamtengesetzes\nvom 30. Juni 1927 [BtG], RS 172.221.10). Dem Beamten ist von der gegen\nihn erhobenen Anschuldigung und von den Akten, auf welche die\nDisziplinarverfügung gestützt werden soll, Kenntnis zu geben. Er soll\nin ausreichendem Mass Gelegenheit zur Äusserung, zur Ergänzung der\nUntersuchung und zur Verteidigung erhalten (Art. 32 Abs. 2 BtG). Soweit\ndas Beamtengesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, richtet\nsich das Disziplinarverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes und den ergänzenden Bestimmungen (Art. 32\nAbs. 4 BtG).\nDie Beamtenordnung (2) vom 15. März 1993 (BO [2], SR 172.221.102), die\nfür die Beamten der PTT und SBB gilt, enthält ausführende Bestimmungen\nüber die Disziplinarordnung und das Disziplinarverfahren. Gemäss Art. 30\nAbs. 1 BO (2) ist dem Beamten die Einleitung der Disziplinaruntersuchung\nunter Bezeichnung der ihm zur Last gelegten Verletzung der Dienstpflicht\nzu eröffnen. Er ist anzuhören und soll Gelegenheit erhalten, alle zu seinen\nGunsten sprechenden Tatsachen vorzubringen. Gemäss Art. 30 Abs. 2 BO\n(2) sind die Einvernahme des Beschuldigten und die Äusserungen von\nZeugen und Sachverständigen grundsätzlich zu protokollieren. Betrachtet\ndie zuständige Disziplinarinstanz die Untersuchung als abgeschlossen, so setzt\nsie den Beschuldigten vom Ergebnis in Kenntnis (Art. 31 Abs. 1 BO [2]). Die\nDisziplinarverfügung enthält den Tatbestand, die rechtlichen Erwägungen, die\nDisziplinarmassnahme und die Rechtsmittelbelehrung (Art. 32 Abs. 1 BO [2]).\n\n"}