1 Disziplinarmassnahme als administrative Sanktion. Die strafweise Versetzung im Dienst (als eine mittelschwere Massnahme) ist vor allem dann angebracht, wenn der begangene Disziplinarfehler die Belassung des Mitarbeiters an seiner bisherigen Stelle als unzuträglich oder für seinen Dienstort und das Personal unzumutbar erscheinen lässt (E. 3). Voraussetzung des Disziplinarfehlers. Diese ist erfüllt, wenn der Beamte seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt (E. 4). Weiter Ermessensspielraum der Behörde, welche die Disziplinarmassnahme ausspricht. Bei der Auswahl