Auflösung des Dienstverhältnisses eines SBB-Angestellten. - Die Eidgenössische Personalrekurskommission ist nicht zuständig für Fragen, die spezifisch mit der beruflichen Vorsorge zusammenhängen. Im weiteren stellt die Erklärung der Behörde in bezug auf das Verschulden des Angestellten (vgl. Art. 69 Abs. 5 AO SBB) keine Verfügung dar, die in einem Beschwerdeverfahren betreffend das Dienstverhältnis anfechtbar ist (E. 1.c). - Die Behörde kann das Dienstverhältnis aus triftigen Gründen auflösen, namentlich wegen Unzulänglichkeit oder Untauglichkeit aus Gesundheitsgründen (Art. 69 Abs. 1 AO SBB) (E. 2).