Beurteilung der Leistungen des Bediensteten, die Verwaltungsorganisation und die Mitarbeit innerhalb des Dienstes (E. 3). Begriff der wichtigen Gründe. Ein wichtiger Grund muss schwerer wiegen als ein triftiger Grund, der für die Begründung der Nicht-Wiederwahl eines Beamten oder der Auflösung des Dienstverhältnisses eines Angestellten genügt. Mehrere triftige Gründe können jedoch einen wichtigen Grund bilden, wenn deren Häufung die Fortsetzung des Dienstverhältnisses für die Verwaltung untragbar macht (E. 4.b). Anwendbare Lösungen beim Vorliegen wichtiger Gründe. Die Behörde kann das Dienstverhältnis entweder umgestalten, oder durch schriftliche Voranzeige auf drei