1 Art. 55 BtG. Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen. Berücksichtigung der Änderungen des Sachverhalts. Im Verwaltungsrecht gilt der Grundsatz, dass die Beschwerdeinstanz den Sachverhalt anhand der massgeblichen Tatsachen im Zeitpunkt ihres Entscheids feststellen muss (E. 2). Überprüfungsbefugnis. Die Eidgenössische Personalrekurskommission überprüft die ihr unterbreiteten Entscheide mit vollumfänglicher Kognition. Bei der Angemessenheitskontrolle prüft sie jedoch mit Zurückhaltung die Fragen betreffend die Beurteilung der Leistungen des Bediensteten, die Verwaltungsorganisation