Die Überprüfung kann sich dabei auf das Schlusszeugnis vom 12. Mai 1993 beschränken, kommt doch, liegt dieses einmal vor, den Zwischenzeugnissen vom 11. August 1992 und 29. März 1993 keine eigenständige, schützenswerte Bedeutung mehr zu. Dies um so weniger als die drei Zeugnisse inhaltlich weitgehend übereinstimmen und das Schlusszeugnis jedenfalls nicht schlechter ausgefallen ist als die beiden zuvor erteilten Zwischenzeugnisse (vgl. Rehbinder Manfred, Berner Kommentar, Rz. 11 zu Art. 330a OR). Der Beschwerdeführer weist im übrigen zu Recht selbst auf die Wichtigkeit des letzten Arbeitszeugnisses hin.