Im Sachentscheid ist zu dem in der Beschwerde vom 24. August 1994 erhobenen Vorwurf der Widerrechtlichkeit des Dienstzeugnisses Stellung zu nehmen und gegebenenfalls darzutun, dass und weshalb sich das EVD beziehungsweise das Bundesamt Y nicht veranlasst sehen, der vom Beschwerdeführer verlangten Richtigstellung des Dienstzeugnisses nachzukommen. Die Überprüfung kann sich dabei auf das Schlusszeugnis vom 12. Mai 1993 beschränken, kommt doch, liegt dieses einmal vor, den Zwischenzeugnissen vom 11. August 1992 und 29. März 1993 keine eigenständige, schützenswerte Bedeutung mehr zu.