Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als mit ihr eine Rechtsverweigerung gerügt wird. Das EVD wird angewiesen, in einem beschwerdefähigen Entscheid über das Begehren um Richtigstellung des Dienstzeugnisses zu befinden oder die Sache unter entsprechenden Anweisungen dem Bundesamt Y zur Erledigung zuzustellen. Im Sachentscheid ist zu dem in der Beschwerde vom 24. August 1994 erhobenen Vorwurf der Widerrechtlichkeit des Dienstzeugnisses Stellung zu nehmen und gegebenenfalls darzutun, dass und weshalb sich das EVD beziehungsweise das Bundesamt Y nicht veranlasst sehen, der vom Beschwerdeführer verlangten Richtigstellung des Dienstzeugnisses nachzukommen.