VwVG zu kleiden. dd. Daraus folgt, dass die Weigerung des Bundesamtes Y, dem Beschwerdeführer ein berichtigtes Dienstzeugnis auszustellen, in Form einer beschwerdefähigen Verfügung hätte ergehen müssen und dass das EVD verpflichtet gewesen wäre, seinerseits einen beschwerdefähigen Entscheid zu erlassen, in dem auf das Begehren um Berichtigung des Zeugnisses einzutreten oder die Sache an das Bundesamt Y zurückzuweisen gewesen wäre. Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als mit ihr eine Rechtsverweigerung gerügt wird.