Steht der Verwaltung in Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben das Vorrecht zu, über den Inhalt eines Dienstzeugnisses selbst zu bestimmen, so muss dem Beamten oder Angestellten, der mit dem Inhalt des ihm ausgestellten Zeugnisses nicht einverstanden ist, die Möglichkeit offenstehen, sich dagegen zur Wehr zu setzen und zu versuchen, seinen Standpunkt auf dem Beschwerdeweg durchzusetzen. Die Verwaltung, die ein Begehren um Änderung eines Zeugnisses ablehnt, hat ihre ablehnende Haltung entsprechend in die Form einer Verfügung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG zu kleiden.