bezeichnet. Die Pflicht zur Förderung des Fortkommens des Arbeitnehmers findet allerdings ihre Grenze an der Wahrheitspflicht; das Zeugnis darf und muss auch ungünstige Tatsachen und Beurteilungen enthalten, ausgenommen es handle sich dabei um einmalige Vorfälle und Umstände, die für den Arbeitnehmer nicht charakteristisch sind (vgl. Vischer Frank, Schweizerisches Privatrecht [SPR], Basel / Stuttgart 1967, VII/1, III, S. 82 f.; Rehbinder, a. a. O.). cc.