330a OR. Die tatsächlichen Angaben des Zeugnisses müssen mit andern Worten objektiv richtig sein, und den Werturteilen sind zudem verkehrsübliche Massstäbe zugrunde zu legen (vgl. Rehbinder Manfred, Schweizerisches Arbeitsrecht, Bern 1995, S. 103 f.; Jahrbuch des Schweizerischen Arbeitsrecht [JAR] 1994, S. 164 und 272). Als sogenannte nachwirkende Fürsorgepflicht, welche auch die Rücksicht auf das weitere Fortkommen des Arbeitnehmers im Falle eines Stellenwechsels umfasst, wird die Pflicht zur Erteilung eines Zeugnisses (Art. 330a OR) bezeichnet.