Es ist daher nötigenfalls auf die reichhaltige Literatur zum Arbeitszeugnis gemäss privatrechtlichem Arbeitsvertrag zurückzugreifen. Danach ist von Lehre und Praxis gleicherweise anerkannt, dass das Vollzeugnis wahrheitsgemäss Auskunft geben muss und dass bei unrichtigem oder zweideutigem Inhalt dem Arbeitnehmer ein Berichtigungsanspruch zusteht, den er notfalls auf dem Klageweg durchsetzen kann (vgl. Streiff Ullin / von Kaenel Adrian, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, Zürich 1993, Rz. 5 zu Art. 330a OR.