51 Abs. 1 und 2 BtG). Vorliegend hat der Beschwerdeführer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangt. Solche Zeugnisse wurden ihm am 29. März 1993 (Zwischenzeugnis) und am 12. Mai 1993 auch ausgestellt. Der Beschwerdeführer begehrt eine Richtigstellung der von ihm als widerrechtlich bezeichneten Zeugnisse (Zwischenzeugnisse und Schlusszeugnis). bb. Rechtsprechung und Doktrin äussern sich, soweit ersichtlich, kaum zu rechtlichen Fragen in bezug auf Dienstzeugnisse von Bundespersonal. Es ist daher nötigenfalls auf die reichhaltige Literatur zum Arbeitszeugnis gemäss privatrechtlichem Arbeitsvertrag zurückzugreifen.