5 ein verbessertes Dienstzeugnis auszustellen oder dem Bundesamt Y entsprechende Anweisungen zu geben, und in welche Form eine allfällige derartige Weigerung zu kleiden wäre. aa. Gemäss Art. 69 Abs. 3 AngO kann der Angestellte verlangen, dass ihm die vorgesetzte Amtsstelle ein Zeugnis ausstellt, das sich ausschliesslich über die Art und die Dauer des Dienstverhältnisses ausspricht. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung hat sich das Zeugnis auf besonderes Verlangen des Angestellten auch über seine Leistungen und sein Verhalten auszusprechen. Die betreffenden Vorschriften des Beamtengesetzes lauten gleich (vgl. Art. 51 Abs. 1 und 2 BtG).