Die rechtliche Begründung, mit der das BGer eine Sache zurückweist, ist für die Vorinstanz verbindlich (BGE 117 V 241 E. 2; Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 43, S. 389 E. 1b). Dies hat in gleicher Weise zu gelten, wenn im Falle einer Rechtsverweigerung die Vorinstanz angewiesen wird, eine Beschwerde formell zu behandeln. b. Unerledigter Gegenstand der Beschwerde vom 24. August 1994 bilden aufgrund der Vorgaben des Bundesgerichtsurteils vom 30. März 1995 nach wie vor die Fragen, ob das EVD verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer