Dementsprechend seien auch die Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 24. August 1994 formuliert. Für den Fall, dass diesen Begehren materiell nicht Folge gegeben würde, habe der Beschwerdeführer zumindest einen formellen Entscheid des Inhalts erwartet, dass ihm definitiv kein neues Dienstzeugnis ausgestellt werde beziehungsweise das EVD keine entsprechenden Weisungen zu erteilen bereit sei. Eine andere Bedeutung könne dem Begehren um einen «klagefähigen Entscheid» unter den gegebenen Umständen nicht beigemessen werden. a. Die rechtliche Begründung, mit der das BGer eine Sache zurückweist, ist für die Vorinstanz verbindlich (BGE 117 V 241 E. 2;