2. Wie das BGer im Urteil vom 30. März 1995 in E. 2a ausführt, steht fest, dass der Beschwerdeführer vom EVD erwartete, es habe für die Ausfertigung eines neuen Dienstzeugnisses besorgt zu sein, wobei er in erster Linie daran dachte, das Departement habe dem untätig gebliebenen Bundesamt Y entsprechende Anweisungen zu geben, allenfalls aber auch selbst ein von ihm vorgeschlagenes Zeugnis anzuerkennen. Dementsprechend seien auch die Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 24. August 1994 formuliert.