OG für diesen Fall ausgeschlossen. Davon geht offenbar auch das BGer in seinem Urteil vom 30. März 1995 in E. 1 aus, wo es die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Prozessentscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission ohne weitere Begründung als zulässig erachtet. Aus der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde folgt die Zuständigkeit der Eidgenössischen Personalrekurskommission, abgesehen davon, dass diese vom BGer im erwähnten Urteil verbindlich angewiesen wird, die Beschwerde vom 24. August 1994 formell zu behandeln.