Angestelltenordnung vom 10. November 1959 [AngO], SR 172.221.104 gemäss Änderung vom 26. Januar 1994, AS 1994 281). Ein Ausschlussgrund ist vorliegend nicht gegeben, fallen doch Streitigkeiten über Dienstzeugnisse von Bundespersonal weder vom Gegenstand her unter die Ausnahmen gemäss Art. 99 OG noch ist auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses von Bundespersonal die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestützt auf Art. 100 Bst. e OG für diesen Fall ausgeschlossen.