b. Zu prüfen ist somit die Frage, ob im vorliegenden Fall letztlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans BGer offensteht oder aber ein Ausschlussgrund vorliegt. Dies entspricht auch allgemein der sachlichen Zuständigkeit der Eidgenössischen Personalrekurskommission, kommt diese doch nur in jenen Fällen zum Zuge, in denen der Weg mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem geltenden Recht offensteht; andernfalls verfügen die verwaltungsinternen Behörden über die endgültige Entscheidkompetenz (vgl. Art. 58 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 und Bst. c Ziff. 1 und 2 sowie Art. 59 Abs. 1 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 [BtG], SR 172.221.10 und in bezug auf die Angestellten des Bundes Art. 79 der