4 Beschwerde an den Bundesrat aus, und zwar auch dann, wenn zwischen Departement und BGer eine eidgenössische Rekurskommission als Mittelinstanz eingeschaltet ist (vgl. Art. 74 Bst. b VwVG). b. Zu prüfen ist somit die Frage, ob im vorliegenden Fall letztlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans BGer offensteht oder aber ein Ausschlussgrund vorliegt.