b OG oder auf dem Gebiete des Markenschutzes bei Verfügungen im Sinne von Art. 100 Bst. w OG). In diesen Fällen dürfte nicht die Rekurskommission, sondern die entsprechende Aufsichtsbehörde zuständig sein zur Behandlung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen ein Departement beziehungsweise ein Bundesamt. Wo aber nach der Generalklausel von Art. 97 OG letztlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans BGer möglich ist, ist auch für Rechtsverweigerungsbeschwerden der Zugang zum BGer zu gewährleisten (vgl. Art. 97 Abs. 2 OG und Art. 101 Bst. a OG e contrario). Dies schliesst aufgrund von Art. 74 Bst. a VwVG die