Kölz Alfred / Häner Isabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 186). Wie sich bereits im Verfahren des Meinungsaustausches zwischen dem Bundesamt für Justiz und der Eidgenössischen Personalrekurskommission ergeben hat, kann dies indes höchstens insoweit gelten, als gegen Entscheide von Rekurskommissionen aufgrund des Negativkataloges gemäss Art. 99-101 OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans BGer nicht offensteht (zum Beispiel auf dem Gebiete der Fremdenpolizei bei Verfügungen im Sinne von Art. 100 Bst. b OG oder auf dem Gebiete des Markenschutzes bei Verfügungen im Sinne von Art.