Dies ist dann von Belang, wenn für ein ordentliches Rechtsmittel gegen eine Verfügung nicht die Aufsichtsbehörde, sondern eine andere Instanz im Sinne von Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG, zuständig ist. So wird in der Literatur die Meinung vertreten, Rekurskommissionen etwa könnten nicht über eine Rechtsverweigerungsbeschwerde entscheiden (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 226; Kölz Alfred / Häner Isabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 186).