1. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VwVG hat die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Die Vorschriften über die Zuständigkeit sind zwingender Natur (Art. 7 Abs. 2 VwVG). a. Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen eine Verwaltungsbehörde hat sich grundsätzlich an die Aufsichtsbehörde zu richten (Art. 70 Abs. 1 VwVG). Sie geht unter Umständen also nicht an die Beschwerdeinstanz, die zuständig wäre, wenn nicht Rechtsverweigerung, sondern eine Verfügung jener «säumigen» Behörde beanstandet würde. Dies ist dann von Belang, wenn für ein ordentliches Rechtsmittel gegen eine Verfügung nicht die Aufsichtsbehörde, sondern eine andere Instanz im Sinne von Art.