3 davon aus, mit diesem Entscheid werde der Vorwurf des Beschwerdeführers, (auch) das EVD habe durch Verweigerung eines klagefähigen (recte beschwerdefähigen) Entscheids eine Rechtsverweigerung begangen, gegenstandslos. Ergänzend führte er aus, allfällige Einwände gegen den Beschwerdeentscheid des EVD vom 3. Januar 1995 wären mittels Beschwerde gegen diesen Entscheid vorzubringen. X reichte am 12. Februar 1995 gegen die Abschreibungsverfügung des Präsidenten der Eidgenössischen Personalrekurskommission Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Das BGer hiess diese am 30. März 1995 gut und hob die angefochtene Verfügung auf.