Es legte dar, dass ein Dienstzeugnis keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG sei und der Beschwerdeführer demzufolge keinen Anspruch darauf habe, dass das Bundesamt Y seinem Begehren um Berichtigung seines Dienstzeugnisses in Verfügungsform Rechnung trage. Das Bundesamt Y habe daher mit dem unterbliebenen Erlass einer Verfügung betreffend Dienstzeugnis mangels eines diesbezüglichen Anspruchs des Beschwerdeführers keine Rechtsverweigerung begangen. Mit Verfügung vom 9. Januar 1995 schrieb der Präsident der Eidgenössischen Personalrekurskommission das Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf den Beschwerdeentscheid des EVD als gegenstandslos geworden ab. Er ging