C. Das im Verfahren vor der Eidgenössischen Personalrekurskommission zur Vernehmlassung eingeladene EVD erliess am 3. Januar 1995 in analoger Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG einen förmlichen, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschwerdeentscheid, in dem es die Rechtsverweigerungsbeschwerde von X abwies. Es legte dar, dass ein Dienstzeugnis keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG sei und der Beschwerdeführer demzufolge keinen Anspruch darauf habe, dass das Bundesamt Y seinem Begehren um Berichtigung seines Dienstzeugnisses in Verfügungsform Rechnung trage.