Die (verweigerte) Verfügung des EVD sei abzuweisen. 2. Die Dienstzeugnisse (Zwischenzeugnisse vom 11. August 1992 und vom 29. März 1992 sowie das Schlusszeugnis vom 12. Mai 1993) seien auf ihre Widerrechtlichkeit hin zu überprüfen. 3. Das EVD (Bundesamt Y) sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer rechtsgültige Dienstzeugnisse auszustellen, wobei die Forderungen des Beschwerdeführers nach Treu und Glauben zu berücksichtigen seien.