X unterbreitete die Angelegenheit mit Schreiben vom 9. Juni 1994 dem Vorsteher des EVD. Am 12. Juli 1994 gelangte er nochmals an das EVD und führte aus, dass ihm vom Bundesamt Y bisher ein klagefähiger Entscheid vorenthalten worden sei. Er nehme aufgrund des Schreibens vom 15. Juni 1994 an, dass das EVD die Beibehaltung des Status quo unterstütze und demnach keine Weisungen auf Richtigstellung des Dienstzeugnisses erteilen werde. B. Am 24. August 1994 erhob X beim BGer Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die (verweigerte) Verfügung des EVD sei abzuweisen.