A. Das EVD kündigte am 27. Januar 1993 das seit Dezember 1991 bestehende Dienstverhältnis von X als ständiger Angestellter des Bundesamtes Y auf den 30. April 1993. Schon während der Hängigkeit des Kündigungsverfahrens ersuchte X um Ausstellung eines von früheren Zwischenzeugnissen abweichenden Dienstzeugnisses. Ein Schlusszeugnis wurde ihm am 12. Mai 1993 ausgestellt. Trotz verschiedener Interventionen stellte das Bundesamt Y in der Folge kein verbessertes Zeugnis aus. X unterbreitete die Angelegenheit mit Schreiben vom 9. Juni 1994 dem Vorsteher des EVD.