Dieses hat vollständig und objektiv richtig zu sein. Ein Anspruch auf ein verbessertes Zeugnis kann nur dann gegeben sein, wenn sich herausstellt, dass ein Zeugnis im konkreten Fall den Anforderungen in bezug auf Vollständigkeit und Wahrheitspflicht nicht zu genügen vermag (E. 2.b.cc). Ist die Verwaltung der Ansicht, es bestehe kein Anlass, Änderungen an einem Dienstzeugnis vorzunehmen, hat sie eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen, in der sie darzutun hat, dass und weshalb sie sich nicht veranlasst sieht, ein neues, verbessertes Zeugnis auszustellen (E. 2.b.cc).