1 Streitigkeiten über Dienstzeugnisse. Rechtsverweigerung. Zuständigkeit der Personalrekurskommission. Wo nach der Generalklausel von Art. 97 OG letztlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans BGer möglich ist, ist auch für Rechtsverweigerungsbeschwerden der Zugang zum BGer und damit auch zur Personalrekurskommission zu gewährleisten (E. 1.a). Für Streitigkeiten über Dienstzeugnisse von Bundespersonal steht letztlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans BGer offen (Zuständigkeit der Personalrekurskommission in casu daher bejaht; E. 1.b). Anspruch auf Verbesserung des Dienstzeugnisses? Dieses hat vollständig und objektiv richtig zu sein.