{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-07-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-60-76--_1995-07-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003185.pdf?ID=150003185", "Checksum": "dd001785052b7197ac77f4004efa6277"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.76 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.07.1995 JAAC 60.76 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 24.07.1995 JAAC 60.76 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 24.07.1995 JAAC 60.76 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:54", "Checksum": "e203c312cc4408546e8dd8751d35beb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.07.1995 JAAC 60.76 \r\n\n 6\nseiner Rechtsstellung berührt wird, hat die Verwaltung in einem solchen\nFall jedoch eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. In dieser ist\ndarzutun, dass und weshalb sich die Verwaltung nicht veranlasst sieht, ein\nneues, verbessertes Zeugnis auszustellen. Nur dadurch ist gewährleistet, dass\nallenfalls auf dem Beschwerdeweg überprüft werden kann, ob ein objektiv\nunrichtiges Dienstzeugnis ausgestellt worden ist und dem Angestellten\nentsprechend ein Berichtigungsanspruch zusteht. Steht der Verwaltung\nin Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben das Vorrecht zu, über den Inhalt\neines Dienstzeugnisses selbst zu bestimmen, so muss dem Beamten oder\nAngestellten, der mit dem Inhalt des ihm ausgestellten Zeugnisses nicht\neinverstanden ist, die Möglichkeit offenstehen, sich dagegen zur Wehr zu\nsetzen und zu versuchen, seinen Standpunkt auf dem Beschwerdeweg\ndurchzusetzen. Die Verwaltung, die ein Begehren um Änderung eines\nZeugnisses ablehnt, hat ihre ablehnende Haltung entsprechend in die Form\neiner Verfügung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG zu kleiden.\ndd. Daraus folgt, dass die Weigerung des Bundesamtes Y, dem\nBeschwerdeführer ein berichtigtes Dienstzeugnis auszustellen, in Form\neiner beschwerdefähigen Verfügung hätte ergehen müssen und dass das EVD\nverpflichtet gewesen wäre, seinerseits einen beschwerdefähigen Entscheid zu\nerlassen, in dem auf das Begehren um Berichtigung des Zeugnisses einzutreten\noder die Sache an das Bundesamt Y zurückzuweisen gewesen wäre.\nDie Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als mit ihr eine\nRechtsverweigerung gerügt wird. Das EVD wird angewiesen, in einem\nbeschwerdefähigen Entscheid über das Begehren um Richtigstellung\ndes Dienstzeugnisses zu befinden oder die Sache unter entsprechenden\nAnweisungen dem Bundesamt Y zur Erledigung zuzustellen. Im Sachentscheid\nist zu dem in der Beschwerde vom 24. August 1994 erhobenen Vorwurf\nder Widerrechtlichkeit des Dienstzeugnisses Stellung zu nehmen und\ngegebenenfalls darzutun, dass und weshalb sich das EVD beziehungsweise das\nBundesamt Y nicht veranlasst sehen, der vom Beschwerdeführer verlangten\nRichtigstellung des Dienstzeugnisses nachzukommen. Die Überprüfung kann\nsich dabei auf das Schlusszeugnis vom 12. Mai 1993 beschränken, kommt doch,\nliegt dieses einmal vor, den Zwischenzeugnissen vom 11. August 1992 und\n29. März 1993 keine eigenständige, schützenswerte Bedeutung mehr zu. Dies\num so weniger als die drei Zeugnisse inhaltlich weitgehend übereinstimmen\nund das Schlusszeugnis jedenfalls nicht schlechter ausgefallen ist als die\nbeiden zuvor erteilten Zwischenzeugnisse (vgl. Rehbinder Manfred, Berner\nKommentar, Rz. 11 zu Art. 330a OR). Der Beschwerdeführer weist im übrigen\nzu Recht selbst auf die Wichtigkeit des letzten Arbeitszeugnisses hin.\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 60.76 - Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 24. Juli 1995\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1996\nAnnée\nAnno\n\nBand 60\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 185\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}