{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-07-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-60-76--_1995-07-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003185.pdf?ID=150003185", "Checksum": "dd001785052b7197ac77f4004efa6277"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.76 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.07.1995 JAAC 60.76 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 24.07.1995 JAAC 60.76 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 24.07.1995 JAAC 60.76 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:54", "Checksum": "e203c312cc4408546e8dd8751d35beb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.07.1995 JAAC 60.76 \r\n\n 5\nein verbessertes Dienstzeugnis auszustellen oder dem Bundesamt Y\nentsprechende Anweisungen zu geben, und in welche Form eine allfällige\nderartige Weigerung zu kleiden wäre.\naa. Gemäss Art. 69 Abs. 3 AngO kann der Angestellte verlangen, dass ihm\ndie vorgesetzte Amtsstelle ein Zeugnis ausstellt, das sich ausschliesslich\nüber die Art und die Dauer des Dienstverhältnisses ausspricht. Nach Abs. 4\ndieser Bestimmung hat sich das Zeugnis auf besonderes Verlangen des\nAngestellten auch über seine Leistungen und sein Verhalten auszusprechen.\nDie betreffenden Vorschriften des Beamtengesetzes lauten gleich (vgl.\nArt. 51 Abs. 1 und 2 BtG). Vorliegend hat der Beschwerdeführer ein\nqualifiziertes Arbeitszeugnis verlangt. Solche Zeugnisse wurden ihm am\n29. März 1993 (Zwischenzeugnis) und am 12. Mai 1993 auch ausgestellt. Der\nBeschwerdeführer begehrt eine Richtigstellung der von ihm als widerrechtlich\nbezeichneten Zeugnisse (Zwischenzeugnisse und Schlusszeugnis).\nbb. Rechtsprechung und Doktrin äussern sich, soweit ersichtlich, kaum zu\nrechtlichen Fragen in bezug auf Dienstzeugnisse von Bundespersonal. Es ist\ndaher nötigenfalls auf die reichhaltige Literatur zum Arbeitszeugnis gemäss\nprivatrechtlichem Arbeitsvertrag zurückzugreifen. Danach ist von Lehre\nund Praxis gleicherweise anerkannt, dass das Vollzeugnis wahrheitsgemäss\nAuskunft geben muss und dass bei unrichtigem oder zweideutigem Inhalt\ndem Arbeitnehmer ein Berichtigungsanspruch zusteht, den er notfalls\nauf dem Klageweg durchsetzen kann (vgl. Streiff Ullin / von Kaenel Adrian,\nLeitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, Zürich 1993, Rz. 5 zu Art. 330a OR. Die\ntatsächlichen Angaben des Zeugnisses müssen mit andern Worten objektiv\nrichtig sein, und den Werturteilen sind zudem verkehrsübliche Massstäbe\nzugrunde zu legen (vgl. Rehbinder Manfred, Schweizerisches Arbeitsrecht,\nBern 1995, S. 103 f.; Jahrbuch des Schweizerischen Arbeitsrecht [JAR] 1994,\nS. 164 und 272). Als sogenannte nachwirkende Fürsorgepflicht, welche auch\ndie Rücksicht auf das weitere Fortkommen des Arbeitnehmers im Falle eines\nStellenwechsels umfasst, wird die Pflicht zur Erteilung eines Zeugnisses\n(Art. 330a OR) bezeichnet. Die Pflicht zur Förderung des Fortkommens\ndes Arbeitnehmers findet allerdings ihre Grenze an der Wahrheitspflicht;\ndas Zeugnis darf und muss auch ungünstige Tatsachen und Beurteilungen\nenthalten, ausgenommen es handle sich dabei um einmalige Vorfälle und\nUmstände, die für den Arbeitnehmer nicht charakteristisch sind (vgl. Vischer\nFrank, Schweizerisches Privatrecht [SPR], Basel / Stuttgart 1967, VII/1, III,\nS. 82 f.; Rehbinder, a. a. O.).\ncc. Für das öffentlichrechtliche Dienstzeugnis ist daraus ohne weiteres\nabzuleiten, dass auch ein Angestellter oder Beamter Anspruch auf\nein vollständiges und objektiv richtiges Arbeitszeugnis hat, ist doch\ndas Arbeitszeugnis für sein Fortkommen im Falle einer Auflösung des\nDienstverhältnisses in gleicher Weise von Bedeutung wie für einen nach\nPrivatrecht angestellten Arbeitnehmer. Daraus folgt indes nur dann ein\nAnspruch auf ein verbessertes Zeugnis, wenn sich herausstellt, dass ein\nZeugnis im konkreten Fall den Anforderungen in bezug auf Vollständigkeit\nund Wahrheitspflicht nicht zu genügen vermag. Ist die Verwaltung der Ansicht,\ndas ausgestellte Zeugnis komme diesen Anforderungen nach, besteht für sie\nselbstverständlich weder Pflicht noch Anlass, einem Gesuch um Änderung\neines Dienstzeugnisses stattzugeben. Da der Angestellte dadurch, dass die\nVerwaltung es ablehnt, Änderungen an einem Dienstzeugnis vorzunehmen, in\n\n"}