{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-07-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-60-76--_1995-07-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003185.pdf?ID=150003185", "Checksum": "dd001785052b7197ac77f4004efa6277"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.76 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.07.1995 JAAC 60.76 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 24.07.1995 JAAC 60.76 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 24.07.1995 JAAC 60.76 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:54", "Checksum": "e203c312cc4408546e8dd8751d35beb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.07.1995 JAAC 60.76 \r\n\n 4\nBeschwerde an den Bundesrat aus, und zwar auch dann, wenn zwischen\nDepartement und BGer eine eidgenössische Rekurskommission als\nMittelinstanz eingeschaltet ist (vgl. Art. 74 Bst. b VwVG).\nb. Zu prüfen ist somit die Frage, ob im vorliegenden Fall letztlich die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde ans BGer offensteht oder aber ein\nAusschlussgrund vorliegt. Dies entspricht auch allgemein der sachlichen\nZuständigkeit der Eidgenössischen Personalrekurskommission, kommt\ndiese doch nur in jenen Fällen zum Zuge, in denen der Weg mittels\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem geltenden Recht offensteht;\nandernfalls verfügen die verwaltungsinternen Behörden über die endgültige\nEntscheidkompetenz (vgl. Art. 58 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 und Bst. c Ziff. 1\nund 2 sowie Art. 59 Abs. 1 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 [BtG],\nSR 172.221.10 und in bezug auf die Angestellten des Bundes Art. 79 der\nAngestelltenordnung vom 10. November 1959 [AngO], SR 172.221.104 gemäss\nÄnderung vom 26. Januar 1994, AS 1994 281). Ein Ausschlussgrund ist\nvorliegend nicht gegeben, fallen doch Streitigkeiten über Dienstzeugnisse\nvon Bundespersonal weder vom Gegenstand her unter die Ausnahmen\ngemäss Art. 99 OG noch ist auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses\nvon Bundespersonal die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestützt auf\nArt. 100 Bst. e OG für diesen Fall ausgeschlossen. Davon geht offenbar\nauch das BGer in seinem Urteil vom 30. März 1995 in E. 1 aus, wo es\ndie Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Prozessentscheid der\nEidgenössischen Personalrekurskommission ohne weitere Begründung als\nzulässig erachtet. Aus der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde\nfolgt die Zuständigkeit der Eidgenössischen Personalrekurskommission,\nabgesehen davon, dass diese vom BGer im erwähnten Urteil verbindlich\nangewiesen wird, die Beschwerde vom 24. August 1994 formell zu behandeln.\n2. Wie das BGer im Urteil vom 30. März 1995 in E. 2a ausführt, steht fest, dass\nder Beschwerdeführer vom EVD erwartete, es habe für die Ausfertigung\neines neuen Dienstzeugnisses besorgt zu sein, wobei er in erster Linie\ndaran dachte, das Departement habe dem untätig gebliebenen Bundesamt\nY entsprechende Anweisungen zu geben, allenfalls aber auch selbst ein von\nihm vorgeschlagenes Zeugnis anzuerkennen. Dementsprechend seien auch\ndie Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 24. August 1994 formuliert. Für\nden Fall, dass diesen Begehren materiell nicht Folge gegeben würde, habe\nder Beschwerdeführer zumindest einen formellen Entscheid des Inhalts\nerwartet, dass ihm definitiv kein neues Dienstzeugnis ausgestellt werde\nbeziehungsweise das EVD keine entsprechenden Weisungen zu erteilen bereit\nsei. Eine andere Bedeutung könne dem Begehren um einen «klagefähigen\nEntscheid» unter den gegebenen Umständen nicht beigemessen werden.\na. Die rechtliche Begründung, mit der das BGer eine Sache zurückweist, ist\nfür die Vorinstanz verbindlich (BGE 117 V 241 E. 2; Archiv für Schweizerisches\nAbgaberecht [ASA] 43, S. 389 E. 1b). Dies hat in gleicher Weise zu gelten, wenn\nim Falle einer Rechtsverweigerung die Vorinstanz angewiesen wird, eine\nBeschwerde formell zu behandeln.\nb. Unerledigter Gegenstand der Beschwerde vom 24. August 1994 bilden\naufgrund der Vorgaben des Bundesgerichtsurteils vom 30. März 1995 nach\nwie vor die Fragen, ob das EVD verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer\n\n"}