{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-07-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-60-76--_1995-07-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003185.pdf?ID=150003185", "Checksum": "dd001785052b7197ac77f4004efa6277"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.76 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.07.1995 JAAC 60.76 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 24.07.1995 JAAC 60.76 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 24.07.1995 JAAC 60.76 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:54", "Checksum": "e203c312cc4408546e8dd8751d35beb9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 24.07.1995 JAAC 60.76 \r\n\nA. Das EVD kündigte am 27. Januar 1993 das seit Dezember 1991 bestehende\nDienstverhältnis von X als ständiger Angestellter des Bundesamtes Y auf den\n30. April 1993.\nSchon während der Hängigkeit des Kündigungsverfahrens ersuchte X\num Ausstellung eines von früheren Zwischenzeugnissen abweichenden\nDienstzeugnisses. Ein Schlusszeugnis wurde ihm am 12. Mai 1993 ausgestellt.\nTrotz verschiedener Interventionen stellte das Bundesamt Y in der Folge kein\nverbessertes Zeugnis aus. X unterbreitete die Angelegenheit mit Schreiben\nvom 9. Juni 1994 dem Vorsteher des EVD. Am 12. Juli 1994 gelangte er\nnochmals an das EVD und führte aus, dass ihm vom Bundesamt Y bisher\nein klagefähiger Entscheid vorenthalten worden sei. Er nehme aufgrund\ndes Schreibens vom 15. Juni 1994 an, dass das EVD die Beibehaltung des\nStatus quo unterstütze und demnach keine Weisungen auf Richtigstellung\ndes Dienstzeugnisses erteilen werde.\nB. Am 24. August 1994 erhob X beim BGer Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit\nfolgenden Rechtsbegehren:\n1. Die (verweigerte) Verfügung des EVD sei abzuweisen.\n2. Die Dienstzeugnisse (Zwischenzeugnisse vom 11. August 1992 und vom\n29. März 1992 sowie das Schlusszeugnis vom 12. Mai 1993) seien auf ihre\nWiderrechtlichkeit hin zu überprüfen.\n3. Das EVD (Bundesamt Y) sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer\nrechtsgültige Dienstzeugnisse auszustellen, wobei die Forderungen des\nBeschwerdeführers nach Treu und Glauben zu berücksichtigen seien.\nIn der Beschwerdeschrift wurde präzisiert, dass die Weigerung («verweigerte\nVerfügung») des EVD angefochten sei, die an das Bundesamt Y gerichtete\nAufforderung zur Ausstellung eines klagefähigen Entscheides zu erfüllen oder\nandernfalls die Richtigstellung der Dienstzeugnisse vorzunehmen.\nC. Das im Verfahren vor der Eidgenössischen Personalrekurskommission\nzur Vernehmlassung eingeladene EVD erliess am 3. Januar 1995 in\nanaloger Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG einen förmlichen, mit\neiner Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschwerdeentscheid, in dem\nes die Rechtsverweigerungsbeschwerde von X abwies. Es legte dar, dass\nein Dienstzeugnis keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG sei und der\nBeschwerdeführer demzufolge keinen Anspruch darauf habe, dass das\nBundesamt Y seinem Begehren um Berichtigung seines Dienstzeugnisses\nin Verfügungsform Rechnung trage. Das Bundesamt Y habe daher mit\ndem unterbliebenen Erlass einer Verfügung betreffend Dienstzeugnis\nmangels eines diesbezüglichen Anspruchs des Beschwerdeführers keine\nRechtsverweigerung begangen.\nMit Verfügung vom 9. Januar 1995 schrieb der Präsident der Eidgenössischen\nPersonalrekurskommission das Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf\nden Beschwerdeentscheid des EVD als gegenstandslos geworden ab. Er ging\n\n3\ndavon aus, mit diesem Entscheid werde der Vorwurf des Beschwerdeführers,\n(auch) das EVD habe durch Verweigerung eines klagefähigen (recte\nbeschwerdefähigen) Entscheids eine Rechtsverweigerung begangen,\ngegenstandslos. Ergänzend führte er aus, allfällige Einwände gegen den\nBeschwerdeentscheid des EVD vom 3. Januar 1995 wären mittels Beschwerde\ngegen diesen Entscheid vorzubringen.\nX reichte am 12. Februar 1995 gegen die Abschreibungsverfügung\ndes Präsidenten der Eidgenössischen Personalrekurskommission\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Das BGer hiess diese am 30. März 1995\ngut und hob die angefochtene Verfügung auf. Es wies die Eidgenössische\nPersonalrekurskommission an, die Beschwerde vom 24. August 1994 formell\nzu behandeln.\n\nII\n\n1. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VwVG hat die Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes\nwegen zu prüfen. Die Vorschriften über die Zuständigkeit sind zwingender\nNatur (Art. 7 Abs. 2 VwVG).\na. Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen\neine Verwaltungsbehörde hat sich grundsätzlich an die Aufsichtsbehörde\nzu richten (Art. 70 Abs. 1 VwVG). Sie geht unter Umständen also nicht an die\nBeschwerdeinstanz, die zuständig wäre, wenn nicht Rechtsverweigerung,\nsondern eine Verfügung jener «säumigen» Behörde beanstandet würde.\nDies ist dann von Belang, wenn für ein ordentliches Rechtsmittel gegen\neine Verfügung nicht die Aufsichtsbehörde, sondern eine andere Instanz\nim Sinne von Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG, zuständig ist. So wird in der\nLiteratur die Meinung vertreten, Rekurskommissionen etwa könnten\nnicht über eine Rechtsverweigerungsbeschwerde entscheiden (Gygi Fritz,\nBundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 226; Kölz Alfred / Häner Isabelle,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993,\nS. 186). Wie sich bereits im Verfahren des Meinungsaustausches zwischen dem\nBundesamt für Justiz und der Eidgenössischen Personalrekurskommission\nergeben hat, kann dies indes höchstens insoweit gelten, als gegen Entscheide\nvon Rekurskommissionen aufgrund des Negativkataloges gemäss Art. 99-101\nOG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans BGer nicht offensteht (zum\nBeispiel auf dem Gebiete der Fremdenpolizei bei Verfügungen im Sinne\nvon Art. 100 Bst. b OG oder auf dem Gebiete des Markenschutzes bei\nVerfügungen im Sinne von Art. 100 Bst. w OG). In diesen Fällen dürfte\nnicht die Rekurskommission, sondern die entsprechende Aufsichtsbehörde\nzuständig sein zur Behandlung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde\ngegen ein Departement beziehungsweise ein Bundesamt. Wo aber nach der\nGeneralklausel von Art. 97 OG letztlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde\nans BGer möglich ist, ist auch für Rechtsverweigerungsbeschwerden der\nZugang zum BGer zu gewährleisten (vgl. Art. 97 Abs. 2 OG und Art. 101\nBst. a OG e contrario). Dies schliesst aufgrund von Art. 74 Bst. a VwVG die\n\n"}