Da die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Regel selbst zu entscheiden hat, ist die Verfügung des EMD vom 12. Oktober 1994 durch ein reformatorisches Urteil der Eidgenössischen Personalrekurskommission zu ersetzen, zumal sich der neu zuzusprechende Betrag aufgrund der Akten berechnen lässt. Wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten und vom Beschwerdeführer anerkannt wird, betrug der Betrag für die Anrechnung der Rente auf die Besoldung von Oktober 1967 bis Ende März 1992 insgesamt Fr. 21 641.25. Hinzu kommen Ansprüche auf Schadensbeziehungsweise Verzugszinsen.