Die Eidgenössische Personalrekurskommission hält es für unangemessen, wenn in einem solchen Fall die Einrede der Verjährung erhoben wird. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil, wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.d), der Zeitablauf keinerlei Probleme für die Bemessung des Anspruchs des Beschwerdeführers schafft. 7. Die Beschwerde ist somit grundsätzlich gutzuheissen. Da die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Regel selbst zu entscheiden hat, ist die Verfügung des EMD vom 12. Oktober 1994 durch ein reformatorisches Urteil der Eidgenössischen Personalrekurskommission zu ersetzen, zumal sich der neu zuzusprechende Betrag aufgrund der Akten berechnen lässt.