Als entscheidend erachtet sie dabei einerseits die dem Beschwerdeführer seinerzeit erteilte falsche Auskunft. Anderseits gewichtet sie - und dies im Gegensatz zu einem Fall, in dem lediglich eine bestimmte Zulage nicht ausgerichtet wurde - die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer eine Rente zumindest teilweise vorenthalten würde, die er als Ausgleich für seine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zugesprochen erhalten hat. Die Eidgenössische Personalrekurskommission hält es für unangemessen, wenn in einem solchen Fall die Einrede der Verjährung erhoben wird.