Zum gleichen Ergebnis führt die folgende Erwägung: Ist der Staat Schuldner einer öffentlichrechtlichen Forderung, ist die Verjährung gemäss Rechtsprechung nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen, sondern nur, wenn das Gemeinwesen einen entsprechenden Einwand erhebt (BGE 111 Ib 277 E. 3a bb, 106 Ib 364 E. 3a; Häfelin/Müller, a. a. O., S. 150, Rz. 635 f.). Grund dafür ist, dass durchaus beachtliche Gründe bestehen können, diese Einrede nicht zu erheben (BGE 101 Ib 349 f.). Im vorliegenden Fall hat das EMD den Einwand der Verjährung zwar erhoben. Das steht in seinem Ermessen.